Sozialversicherung

Regelungen für Arbeitnehmer, Studenten und Rentner

Sozialversicherung

Da das französische Sozialversicherungssystem sehr kompliziert ist und sich regelmäßig ändert, können wir an dieser Stelle keine Detailübersicht aller Regelungen bieten. Im folgenden finden Sie jedoch die wichtigsten Informationen, die Sie als Ausländer in Frankreich benötigen.

EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in Frankreich sind normalerweise über die Versicherungssysteme Ihres Heimatlandes versichert. Falls Sie in Frankreich Ihren Wohnsitz anmelden, sollten Sie sich für das französische Sozialversicherungssystem anmelden. Nicht-EU-Bürger benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, um sich für das franzöische Sozialversicherungssystem zu qualifizieren.

Das es in Frankreich verschiedene Sozialversicherungssysteme gibt (régimes obligatoires), müssen Sie zunächst herausfinden, zu welchem der folgenden Systeme Sie hinzugehören:

  • Das normale Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (régime générale), dass ca. 80% der Bevölkerung abdeckt
  • Die Sozialversicherungssysteme für Selbständige, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind (régimes autonomes)
  • Die Sozialversicherungssysteme für Landwirte (régimes agricoles)
  • Spezielle Sozialversicherungssysteme für bestimmte Berufsgruppen, z.B. Angestellte im öffentlichen Dienst (régimes spéciaux).

Bei der folgenden Beschreibung werden wir uns vorwiegend auf das normale Sozialversicherungssystem konzentrieren, da dieses die Mehrzahl der Ausländer in Frankreich betrifft. Zusätzlich finden Sie Informationen für ausländische Studenten, ausländische Selbstständige und Ausländer im Ruhestand.

Wichtig: Das französische Sozialversicherungssystem deckt alle Einwohner in Frankreich ab. Falls Sie in keine der obigen Kategorien fallen, sind Sie ggf. für eines der folgenden Versicherungssystem qualifiziert:

  • CMU (Couverture Maladie Universelle), universelle Krankenversicherung für französische Anwohner
  • AME (Aide Médicale de l’Etat), staatliche Krankenversorgung für illegale ausländische Einwanderer

Falls Sie keine staatliche Sozialversicherung erhalten, können Sie sich privat versichern lassen.

Das normale Sozialversicherungssystem (régime générale)

Das normale Sozialversicherungssystem deckt die folgenden Fälle ab: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufsunfähigkeit, Behinderung, Alter und Verwitwung, Tod, Familienzuschüsse, Arbeitlosenversicherung, zusätzliche Rentenversicherung.

Das normale Sozialversicherungssystem umfasst alle Angestellten, die nicht unter eines der anderen Systeme fallen und regelmäßig Beiträge zahlen. Ehefrauen und Kinder sind automatisch mitversichert. Ausländische Arbeitnehmer, die in Frankreich arbeiten, aber einen Arbeitsvertrag in Ihrem Heimatland haben, fallen nicht unter das französische Sozialversicherungssystem, es sei denn, ihr Heimatland hat ein spezielles bilaterales Abkommen mit Frankreich.

Eintritt in das französische Sozialversicherungssystem

Bei Ihrem Arbeitsbeginn in Frankreich wird Sie Ihr Arbeitgeber bei der URSSAF anmelden (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales, www.urssaf.fr ). Diese verwaltet sowohl die Sozialversicherungssysteme als auch die Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich wird Sie Ihr Arbeitgeber für die Rentenversicherung anmelden. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge hängt von Ihrem Einkommen ab und wird direkt von Ihrem Gehalt abgezogen. Die Beitragszahlungen werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie einen Sozialversicherungsausweis mit Ihrer Sozialversicherungsnummer. Ihr Kontaktbüro in allen Sozialversicherungsfragen ist die lokale CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie). Diese hängt von Ihrem gemeldeten Wohnort ab und ist unter anderem unter www.ameli.fr  zu finden.

Krankenversicherung

Die Krankenversicherung umfasst zwei Elemente:

Medizinische Behandlung: Alle Anwohner in Frankreich (z.B. Angestellte, Arbeitslose, Rentner und ihre Familie) profitieren von der französischen Krankenversicherung. Sie zahlen die Behandlungskosten sowie Kosten für Medikamente zunächst selbst und bitten Ihre Krankenversicherung anschließend um Erstattung der Kosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Behandlung ab und reicht von 100% für Notfallbehandlungen bis 65% für Antibiotika.

Krankengeld: Falls Sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten können, erhalten Sie normalerweise 50% Ihres durchschnittlichen Bruttoeinkommens als Krankengeld. Dieses wird ab dem vierten Tag Ihrer Abwesenheit ausgezahlt. Normalerweise zahlt Ihre Arbeitgeber Ihr Gehalt vollständig oder teilweise weiter und lässt sich das Krankengeld dann erstatten. Als Arbeitnehmer obliegen Ihnen folgende Pflichten:

  • Sie müssen ein Krankheitsformular ausfüllen, dass Ihnen Ihr Arzt zur Verfügung stellt. Einige Seiten dieses Formulars müssen Sie innerhalb von 48 Stunden an Ihre jeweilige Versicherungsanstalt schicken, einen weiteren Teil an Ihren Arbeitgeber.
  • Sie dürfen während der Krankschreibung nicht arbeiten.
  • Falls Ihr Arbeitgeber dies von Ihnen verlangt, müssen Sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

Mutterschaft

Behandlungskosten: Die mit einer Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten werden Ihnen zu 100% erstattet. Die umfasst Behandlungskosten während und vor der Geburt, Medikamentenkosten sowie die Kosten für regelmäßige Untersuchungen.

Mutterschaftsgeld: Während des Mutterschaftsurlaubs (vor und nach der Geburt) haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe hängt von Ihrem durchschnittlichen Verdienst während der vergangenen drei Monate ab.

Arbeitsunfälle und Berufsunfähigkeit

Die Unfallversicherung deckt Berufsunfälle (einschließlich Unfällen auf dem Weg zur oder von der Arbeit) ab sowie Berufsunfähigkeit. Im Fall eines Unfalls sollten Sie so schnell wie möglich Ihren Arbeitgeber informieren und ihm die Adresse des Unfalls sowie eventuelle Zeugen nennen. Die Umfallversicherung umfasst die folgenden Leistungen:

Behandlungskosten: Diese umfassen sowohl die direkten Behandlungskosten als auch eventuelle Folgekosten für Rehabilitationsmaßnahmen.

Tagegeld: Diese wird ab dem ersten Tag Ihres Unfalls ausgezahlt. Während der ersten 28 Tage Ihrer Berufsunfähigkeit beträgt das Tagegeld 60% Ihre Bruttoeinkommens, anschließend bis zu 80%.

Renten: Falls Sie langfristig berufsunfähig bleiben, haben Sie ggf. Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Im Todesfall können Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder diese Rente erhalten. Der Rentenanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Sie in ein anderes EU-Land umziehen.

Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kommt für Fälle auf, in denen Sie langfristig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sind. Sie wird befristet ausgezahlt und kann jederzeit neu berechnet werden. Für Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen sind die folgenden Voraussetzungen vorgeschrieben:

  • Ein medizinisches Gutachten, dass Ihnen eine Arbeitseinschränkung von mindestens zwei Dritteln bescheinigt.
  • Ein Alter unter 60 Jahren (andernfalls kommt die Rentenversicherung zum Zug)
  • Registrierung in einem Sozialversicherungssystem (normalerweise für mindestens 6 Monate)
  • Bereitschaft, sich medizinisch begutachten zu lassen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt Ihnen eine Rente, deren Höhe auf Basis Ihrer zehn Berufsjahre mit dem höchsten Verdienst berechnet wird. Falls Sie trotz Ihrer Berufsunfähigkeit weiterarbeiten, erhalten Sie 30% Ihres Durchschnittsgehaltes während dieser Jahre. Falls Sie nicht mehr arbeiten, liegt die Höhe bei 50%. Die Zahlungen können erhöht werden, wenn Sie auf externe Pflege angewiesen sind. Darüber hinaus bekommen Sie sämtliche medizinischen Behandlungskosten zu 100% erstattet.

Grundrente und Witwenversicherung

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Rentenzahlungen: Solche, die auf Ihren Beiträgen zur Rentenversicherung basieren und solche, die ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten vergeben und durch Staatsmittel finanziert werden.

Zahlungen aus der Rentenversicherung

Rentenansprüche: Die Rentenzahlungen erfolgen nicht automatisch nach dem Ende Ihrer Arbeitszeit, Sie sollten Sie 6 Monate vor Ihrer geplanten Pensionierung beantragen. Die Höhe der Rente bemisst sich nach Ihrem Alter, der Länge Ihres Berufslebens, Ihrem Einkommen und den davon abhängig gezahlten Rentenbeiträgen.

Sie können ab einem Alter von 60 Jahren in Rente gehen. Für eine volle Auszahlung der Rente müssen Sie mindestens 37,5 Jahre lang gearbeitet haben, andernfalls werden Ihre Bezüge vermindert. Durch freiwillige Zusatzbeiträge (bis zu einem Gesamtvolumen von drei Jahren) können Sie Ihre Pensionszahlungen erhöhen.

Arbeitszeiten in anderen EU-Staaten werden bei der Berechnung Ihrer Rentenansprüche berücksichtigt. Ihre Rentenansprüche werden nach dem Durchschnittseinkommen Ihrer bestbezahlten Arbeitsjahre berechnet (die Anzahl der Jahre variiert hierbei). Von diesem Durchschnittseinkommen erhalten Sie 25-50% als Rentenzahlung.

Witwenrente: Witwen und Witwer ab 55 Jahren können bis zu 54% der Rente Ihres verstorbenen Ehepartners erhalten. Die Auszahlung dieser Rente hängt unter anderem von Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen ab, es besteht also kein automatischer Anspruch (pension de réversion). Zudem gibt es eine Witwenrente für langfristig berufsunfähige Personen (pension de veuve ou de veuf), für die kein Mindestalter vorgeschrieben ist.

Rentenzahlungen für non-cadres (Arbeitnehmer, die keine Führungskräfte sind) werden von der CNAVTS verwaltet (Caisse Nationale d’Assurance Vieillesse et de Travailleurs Salariés). Die Internetseite www.cnav.fr  bietet nähere Informationen zum Rentensystem (nur auf französisch).

Soziale Rentenzahlungen ohne Rentenbeiträge

Diese Rente hängt nicht von Ihren Rentenbeiträgen, sondern von Ihrer Bedürftigkeit ab. Sie müssen hierzu folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Älter als 65 Jahre (oder älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig)
  • Gemeldeter Anwohner in Frankreich
  • Einkommen unterhalb einer vorbestimmten Grenze
  • Mindestzeit der Berufstätigkeit, entweder angestellt oder selbständig.

Die Leistungen beinhalten unter anderem:

  • Zahlungen an Mütter
  • Zusätzliche Rentenauszahlungen
  • Zusätzliche Tagegelder für Menschen mit minimalem Einkommen.

Weitere Informationen bietet der FSV (Fonds de Solidarité Vieillesse) unter www.fsv.fr  (nur französisch).

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung leistet im Todesfall eine einmalige Zahlung an Familienangehörige. Die Zahlung geht normalerweise an den Ehepartner, bei geschiedenen Ehen auch an die Kinder oder Eltern. Die Höhe der Zahlung entspricht normalerweise dem Gehalt von 90 Arbeitstagen. Für die Beantragung der Zahlung benötigen Sie den Todesschein, den Sozialversicherungsausweis des Verstorbenen, einen beglaubigten Gehaltsauszug, das Familienbuch (fiche familiale d’état civile) sowie ggf. einen Nachweis Ihrer finanziellen Abhängigkeit von dem Verstorbenen.

Familienzuschüsse

Familien mit mindesten einem Kind erhalten staatliche Zuschüsse, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Haushaltseinkommen unterhalb eines bestimmten Niveaus
  • Kinder unter 20 Jahren, die nicht arbeiten oder weniger als 55% des Mindestlohns (SMIC) verdienen.

In den meisten Fällen müssen beide Eltern in Frankreich gemeldet sein. Einige Zuschüsse werden jedoch auch gezahlt, wenn Ihr Ehepartner mit den Kindern in einem anderen EU-Staat lebt. Wenn die Familie drei oder mehr Kinder hat, erhöhen sich die Zuschüsse ab dem Alter von 11 und 16 Jahren.

Insgesamt gibt es mehr als 20 verschiedene Zuschüsse, die grundsätzlich in vier Bereiche aufgeteilt werden können: Geburt, Ausbildung, Unterkunft und weitere. Die wichtigsten Zuschüsse sind die folgenden:

  • Familiengelder (allocations familiales) ab dem zweiten Kind
  • Zuschüsse für junge Kinder (allocation pour jeune enfant)
  • Familienzuschüsse (complément familial)
  • Wohnungsgeld (allocation de logement)
  • Spezialle Ausbildungszuschüsse (allocation d’éducation spéciale)
  • Familienverpflegungszuschüsse (allocation de soutien familial)
  • Zuschüsse zu neuen Schuljahren (allocation de rentrée scolaire)
  • Zuschüsse für Alleinerziehende (allocation de parent isolé)
  • Zuschüsse für Alleinerziehende (allocation parentale d’éducation)
  • Adoptionszuschüsse (allocation d’adoption)

Genaue Informationen zu einzelnen Zuschüssen sowie die jeweiligen Voraussetzungen erteilen die CAF (Caisses d’Allocations Familiales) - www.caf.fr  (nur französisch). Sie veröffentlichen auch einen Führer zu Familienzuschüssen (Guide des allocations familiales) mit detaillierten Antragsinformationen.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung in Frankreich ist recht kompliziert Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel zur Arbeitslosenversicherung.

Zusatzrente

Die Grundrente wird von einem zusätzlichen Rentenversicherungssystem ergänzt, dass für alle Angestellten vorgeschrieben ist. Die Beitragszahlungen für Zusatzrenten sowie sämtliche Managementrenten (cadres) werden in “Rentenpunkte‿ umgewandelt, welche die Länge der Arbeitszeit, das Einkommen sowie die Beitragszahlungen wiederspiegeln. Zur Berechnung der Rentenansprüche werden diese Punkte werden mit einem Faktor multipliziert, der jährlich angepasst wird. Durch eine private Zusatzrente können Sie Ihre Rentenansprüche erhöhen.

Die Zusatzrente wird von der ARRCO (Association des Régimes de Retraités COmplémentaires) verwaltet, die auf ihrer Internetseite www.arrco.fr  umfangreiche Informationen zu diesem Thema bietet (u.a. auf französisch, englisch und deutsch).

AGIRC (Association Générale des Institutions de Retraite des Cadres) verwaltet sowohl die Grundrente als auch die Zusatzrente für Führungskräfte (cadres). Informationen finden Sie auf www.agirc.fr  (auf französisch).

Ausländische Studenten

Ausländische Studenten aus EU-Ländern müssen dem französischen Sozialversicherungssystem nicht beitreten, da Sie während Ihres Aufenthalts in Frankreich über das Versicherungssystem Ihres Heimatlandes abgesichert sind.

Einige Nicht-EU-Länder haben bilaterale Verträge zur gegenseitigen Anerkennung der Sozialversicherungen mit Frankreich abgeschlossen. Checken mit den Versicherungsanbietern, ob dies bei Ihnen der Fall ist.

Falls es zwischen Ihrem Heimatland und Frankreich kein bilaterales Abkommen gibt, sollten Sie dem französischen Sozialversicherungssystem beitreten. Zum Beitritt in die studentische Sozialversicherung (Régime étudiant) müssen Sie

  • jünger als 28 Jahre sein
  • an einer Hochschule oder Ausbildungsstätte studieren, die an das französische Sozialversicherungssystem angeschlossen ist.

Der Beitritt in die studentische Sozialversicherung erfolgt über eine der vielen Studentenversicherungen zum Zeitpunkt der Einschreibung. Die Kosten lagen 2003/2004 bei €177 pro Jahr. Falls Sie eine Ehefrau oder Kinder haben, sind diese automatisch mitversichert. Über Ihre Studentenversicherung können Sie auch eine zusätzliche Krankenversicherung abschließen, die für alle Kosten aufkommt, die nicht durch die Basis-Sozialversicherung gedeckt sind.

Falls Sie die obigen Kriterien nicht erfüllen, gibt es zwei weitere Optionen:

  • CMU (Couverture Maladie Universelle) : Kostenlose Krankenversicherung bei geringem Einkommen und Rücklagen
  • Eine private Krankenversicherung, die jedoch normalerweise teurer als die öffentliche Studentenversicherung ist.

Rentner und Ruheständler

Ruheständler aus EU-Ländern sollten vor Ihrer Einreise in Frankreich in Ihrem Heimatland ein E-121-Formular besorgen (falls Sie eine Rente beziehen), oder ein E-106-Formular (falls Sie noch keine Rente beziehen). Diese Formulare berechtigen den Renten-Bezieher und seinen Ehepaar zum Bezug einer Basis-Krankenversicherung ohne Zahlungen in das französische Sozialversicherungssystem. Eine zusätzliche Krankenversicherung (mutuelle) ist jedoch ratsam, um für die Kosten vorzusorgen, die durch die Basis-Versicherung nicht abgedeckt werden.

Selbständige

Wenn Sie selbständig arbeiten, müssen Sie dem régime autonome beitreten, sich bei der URSSAF (Union de Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales - www.urssaf.fr ) anmelden und die vorgeschriebenen Beiträge abführen. Die Krankenversicherung wird von einer speziellen Versicherungsagentur namens CANAM (Caisse National d’Assurance Maladie des Professions Indépendants) abgedeckt. Sie können auch in die Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung einzahlen. Hierfür ist die CNAVPL (Caisse National d’Assurance Vieillesse des Professions Libérales - www.cnavpl.fr  ) zuständig.

Selbständige Künstler (Designer, Authoren, Fotografen, Illustratoren und Musiker) sollten sich bei der AGESSA registrieren (Association pour la Gestion de la Sécurité Sociale - www.agessa.org  ).

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