Minijobs

Drei entscheidende Änderungen seit Anfang 2013

Minijobs

Als Anfang 2013 die Verdienstgrenze für Minijobber angehoben und die Versicherungspflicht eingeführt wurde, waren sich die Experten uneins.

Handelte es sich bei den Änderungen um ein "Stück Gerechtigkeit" oder sollte dies als der Startschuss für eine Zunahme der Zahl an Niedriglohn-Jobs gedeutet werden. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen vor. 

Verdienstgrenze für Minijobber liegt jetzt bei 450 Euro

Es sind drei wesentliche Änderungen in Bezug auf Minijobs bzw. auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten:

  • Die so genannte Geringfügigkeitsgrenze wurde auf 450 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Minijobber nunmehr 50 Euro mehr verdienen als zuvor; bis Inkrafttreten der Änderung lag die entsprechende Verdienstgrenze noch bei 400 Euro.
  • Zudem wird nun von Minijobbern ein Eigenanteil in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung eingefordert, sofern sie die entsprechende Tätigkeit erst zum 1. Januar 2013 oder später aufnehmen bzw. antreten. Allerdings können sich geringfügig Beschäftigte auch komplett von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 tätig waren, müssen den Eigenanteil zur Rentenversicherung lediglich dann tragen, wenn ihr Lohn ab dem 1. Januar 2013 auf über 400 Euro angehoben wurde. Auch hier besteht generell die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. 

Auch Minijobber können jetzt Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung erwerben

Der Eigenanteil der geringfügig Beschäftigten beläuft sich diesbezüglich auf 3,9 Prozent. Diese Zahl basiert dabei auf der Differenz vom allgemeinen Beitragssatz, der 2013 18,9 Prozent beträgt, und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von insgesamt 15 Prozent. Wer diesen Eigenanteil übernimmt und sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt, erwirbt dabei vollwertige Pflichtbeitragszeiten in Bezug auf die Rentenversicherung.

Dadurch kann nun auch ein Minijobber die folgenden Vorzüge in Anspruch nehmen:

  • Erhalt von Leistungen zur Rehabilitation im Arbeitsleben und im medizinischen Bereich
  • Möglichkeit früher die Rente zu beantragen
  • Rente wegen Erwerbsminderung kann aufrecht erhalten oder erworben werden
  • Sofern kein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden muss, erhält der Minijobber während der Teilnahme an einer expliziten medizinischen Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme das so bezeichnete Übergangsgeld
  • In Bezug auf eine betriebliche Altersversorgung hat der Minijobber nunmehr einen Anspruch auf eine entsprechende Entgeldumwandlung.

Einwanderer sollten sich über ihre Rechte informieren

Diese Änderungen gelten sowohl für deutsche Minijobber als auch für Einwanderer, sofern die entsprechende Arbeitserlaubnis respektive Aufenthaltsgenehmigung vorliegt.

Minijobs

Bildquelle: AnatolyM / crestock.de

Laut einer Studie werden die Rechte von nicht-deutschen Minijobbern aber überdurchschnittlich oft verletzt. So sollte ein Einwanderer bzw. ein Expatriate explizit über seine Rechte informiert sein. So wissen längst nicht alle, dass sie als versicherungspflichtiger Minijobber bzw. Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung haben. 

Es steht ihnen gesetzlich auch ein bezahlter Urlaub sowie ein Entgelt zu, auch falls ein Arbeitstag und ein Feiertag zusammen fallen. Natürlich kann sich auch ein Einwanderer von der entsprechenden Versicherungspflicht befreien lassen. Ebenso wie bei deutschen Minijobbern muss dafür ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. 

Auf den ersten Blick bringt die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 für die Minijobber erst einmal die Möglichkeit mehr Geld zu verdienen. Dabei erscheint auch das Einführen einer möglichen Versicherungspflicht für Minijobber unter dem Motto "Minirente für Minijobber" durchaus nachvollziehbar.

Allerdings fallen die entsprechenden Rentenansprüche deutlich niedriger aus als bei Festangestellten. Dabei wirkt sich gerade der Umstand spürbar negativ auf die Rente aus, dass Minijobber oftmals einen geringeren Stundenlohn erhalten. Insbesondere Frauen sind davon betroffen. Das Bundesarbeitsministerium hat errechnet, dass eine Minijobberin nach einer 45jährigen Arbeitszeit lediglich einen Rentenanspruch von rund 140 Monaten aufweist. Auch im Falle einer zusätzlichen freiwilligen Aufstockung könnte mit nicht mehr als rund 183 Euro pro Monat gerechnet werden.

Weitere empfohlene Artikel

Hat Dir dieser Artikel geholfen?

Hast Du ein Feedback, Update oder Fragen zum Thema? Kommentiere hier: