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Arbeitsgenehmigungen

Vorschriften und Antragsverfahren

Arbeitsgenehmigungen

EU-Bürger benötigen in Spanien keine Arbeitserlaubnis. Nicht-EU-Bürger benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis, die gleichzeitig beantragt werden können.

Um einen Nicht-EU-Bürger anzustellen, muss eine spanische Firma nachweisen, dass es für die ausgeschriebene Stelle keine adäquaten Bewerber aus der EU gibt.

Die Art der Arbeitserlaubnis hängt von der Art der Beschäftigung ab. Im folgenden finden Sie die wichtigsten Typen von Arbeitsgenehmigungen:

  • Typ B – Für Arbeitnehmer mit einem Jobangebot in einer fest definierten Stelle und geographischen Region. Später können Sie eine allgemeine Arbeitserlaubnis für ganz Spanien beantragen (Typ B oder C).
  • Typ A – Befristete Arbeitserlaubnis für Jobs in der Baubranche etc.
  • Typ T – Befristete Arbeitserlaubnis für Dienstleister (etwa Berater).
  • Typ D – Arbeitserlaubnis für Selbständige. Wird für eine bestimmte Aktivität und Region ausgestellt. Bei der Erneuerung kann die Erlaubnis auf ganz Spanien ausgeweitet werden.

Genauere Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis erhalten Sie von der spanischen Botschaft oder einem Konsulat in Ihrem Heimatland. Falls Sie sich nicht mit seitenlangen Vorschriften beschäftigen möchten, empfehlen wir Ihnen, für die Beantragung einen Rechtsanwalt heranzuziehen. Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert 2-6 Monate.

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