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Grundbuch

Wann ist der Blick in das spanische Grundbuch hilfreich?

Man könnte die Frage auch anders formulieren: Für wen ist der Blick in das spanische Grundbuch hilfreich? Jedenfalls, das sei zunächst festgehalten, ist das spanische Grundbuch ein öffentlich zugängliches Register, in welches jeder­mann Einblick nehmen kann.

Der Nachbar, der Schwiegervater, der Geschäftspartner usw. bei etwas höherem Aufwand (Gebühr, Beantragung und Bearbeitungs­zeit von ca. vierzehn Tagen) kann man auch ein erweiterter Grundbuchauszug beantragt werden aus welchem dann auch die Immobilienhistorie ersichtlich ist.

Dieser ist beispielsweise hilfreich, wenn nicht der aktuelle, sondern der frühere Eigentümer einer Spanienimmobilie gesucht wird. Wann und wen interessiert der frühere Eigentümer? Öfter als Sie zunächst zu vermuten geneigt sind. Den Pflichtteilsberechtigten, den Geschäfts­partner oder die Steuerbehörde, wenn Vermögens­werte verschwunden sind, um nur einige Beispiele zu nennen.

Generell für spanische Grundbuchauszuge interessieren sich auch Ehepartner, potentielle Käufer, finanzierende Geldinstitute, der Nachbar, Gläubiger, Erben und nicht zuletzt der Eigentümer selbst.

Über welche Informationen muss man verfügen, um die Beschaffung eines Grundbuchauszuges zu ermöglichen?

Oft wird die genaue Anschrift angegeben, verbunden mit der festen Erwartung, dass damit der Erhalt des Grundbuchauszuges möglich sein muss.

Nun, mitunter ist, so auch hier, die Rechtspraxis in Spanien eine andere. Nach dem aktuellen spanischen Grundbuchsystem sind Immo­bilieneigentümer schwerlich allein mit Immobilienanschrift auffindbar. Vielmehr bedarf es der genauen Namensbezeichnung. Möglichst mit allen Vornamen oder der Angabe der Grundbuch­registerdaten des Grundstückes.

Über die Jahre haben sich beim Online-Beschaffungsservice von spanischen Grundbuchauszügen über die Internetseite www.spanien-grundbuchauszug.de  folgende zehn typische Fallgestaltungen des Interesses an spanischen Grundbuchauszügen herauskristallisiert:

  1. Kaufinteressent vor Immobilienankauf
  2. Finanzierende Bank vor Hypothekenbelastung
  3. Deutsche Steuerbehörde interessiert ich unter dem Gesichtspunkt Einkommensteuer
  4. Nachbarinteresse
  5. Gläubiger mit oder ohne Titel
  6. Ehepartner wegen Zugewinnausgleich
  7. Erben zur Rechtsnachfolge oder Vererber bei Rechtsnachfolgegestaltung
  8. Pflichtteilsberechtigte zur Anspruchsgeltendmachung
  9. Geschäftspartner wegen Bonität oder Geschäftsauseinandersetzung
  10. Eigentümer selbst wegen Gläubigerbelastung, vor Verkauf und vieles mehr

Rein statistisch gesehen ist es der Eigentümer selbst, der einen Grund­buchauszug seines Grundstückes anfordert.

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