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Die Apostille

Offizielle Anerkennung von Urkunden

Oft genügt eine beeidigte Übersetzung, aber nicht immer. Viele spanische Behörden erkennen im Ausland ausgestellte Urkunden nur dann an, wenn Sie mit einer Apostille nach dem Haager Überein­kommen vom 5. Oktober 1961 versehen worden sind.

Die Apostille bestätigt die Echtheit von Unterschrift, beigefügten Siegeln und Stempeln und bestätigt, dass die vorliegende öffentliche Urkunde auch wirklich von demjenigen stammt, der als Antragsteller ausgegeben wird.

Die Apostille ist ein Formular, das unterschrieben und gestempelt an die Originalunterlagen geheftet wird. Da die "Haager Apostille" die Echtheit einer öffentlichen Urkunde bestätigt, sollte man sie sich stets vor der beeidigten Übersetzung besorgen. So kann sie dann gleich mitübersetzt werden.

Aufgrund eines Sonderabkommens von 1998 werden im Verhältnis Deutschland-Spanien einige internationale Urkunden inzwischen ohne Apostille anerkannt. Dies sind z.B. Geburtsurkunden, Heirats- und Sterbeurkunden.

Um eine Apostille zu erhalten, müssen Sie sich, je nach Bundesland, entweder mit dem Bundesverwaltungsamt in Köln oder ggf. mit Ministerien, Land- und Amtsgerichten, Regierungs­präsidien oder Landesverwaltungsämtern in Verbindung setzen.

In der Schweiz muss man sich grundsätzlich mit Anträgen auf eine Apostille an die Staatskanzlei des betreffenden Kantons wenden.

In Österreich sind auf Staatsebene das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, für alle anderen Dokumente die Landshauptmänner zuständig.

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