Arbeitslosenversicherung
Arbeitslosengeld in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist in der Schweiz wie die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) obligatorisch. Arbeitgeber und -nehmer tragen je die Hälfte des Betrages. Ausgenommen sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, Rentner und Rentnerinnen sowie selbständige Landwirte.
Wer innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate in der Schweiz Arbeitnehmer war, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Das sogenannte „Tagegeld“ kann maximal 70 Prozent (ohne Unterhaltspflicht für Kinder) und 80 Prozent (mit Kindern) des letzten, maximal versicherten Lohnes betragen. Es können 5 Tagegelder pro Woche oder bis zu 400 Tagegelder während der Arbeitslosigkeit beansprucht werden. Über 55-Jährige können mehr Tagegelder (520) beanspruchen.
Arbeitslose sind automatisch unfallversichert und müssen sich krankenversichern.
Das Beziehen von Arbeitslosengeldern ist nur möglich, wenn die betreffende Person beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet ist und gewisse Pflichten wahrnimmt:
- regelmäβige Kontakte mit dem RAV
- Kursbesuche
- Zusammenarbeit mit dem Personalberater
- Pflicht zur intensiven Stellensuche (zu dokumentieren)
- gegebenenfalls Annahme zumutbarer Arbeit.
Deutsche Grenzgänger werden in Fällen von Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter in der Schweiz entschädigt. Im Fall von Arbeitslosigkeit erhält der Grenzgänger Leistungen aus Deutschland.
Weitere Artikel in diesem Kapitel
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